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Bund pfingstlicher Freikirchen

Kinder- und Jugendschutz

Kindeswohl

Die Standard­kinderschutzordnung der Freikirchen in Österreich (FKÖ) sieht vor, dass alle Jugend-/ Jungschar-/ Kindergottesdienst-Mitarbeitenden und alle Gemeinde­leitungsmitglieder (unabhängig davon, ob ihr Verantwortungs­bereich direkt mit jungen Menschen zu tun hat oder nicht) in FKÖ Gemeinden am Anfang ihres Dienstes an einer Kinder­schutzschulung teilnehmen. Diese Schulungen müssen alle 5 Jahre wiederholt werden.

Wir wollen den heran­wachsenden Kindern und Jugendlichen ein gesundes und sicheres zu Hause bieten und gleichzeitig jeglichen Missbrauch vorbeugen. Es benötigt sichere und gesunde Mitar­beiterinnen und Mitarbeiter, die als positive Vorbilder das Wachstum der nächsten Generation fördern und stärken.

Die Schulung “Kirche als ein gesundes und sicheres Zuhause” richtet sich an Mitar­beiterinnen und Mitarbeiter aus Kirchen der FKÖ, sowie an Arbeits­bereiche, die Kinder oder Jugendliche betreuen. Der Bund Pfingst­licher Freikirchen trägt die Kosten für diese Ausbildung.

Wir bieten mehrmals im Jahr Schulungen an. Diese Schulungen orien­tieren sich an der Kinder­schutzordnung der Frei­kirchen in Österreich (FKÖ) und ist daher ideal für Gemeinden, die Teil der FKÖ sind.

Was du alles wissen musst:

Wir wollen euch als Mitar­beitende, die ihr im Kontakt mit Kindern und Jugendlichen seid und auch Pas­torinnen und Pastoren bestens über das Thema Kin­deswohl infor­mieren. Nimm dir am besten die Kinder­schutzordnung und die Rahmen­bedingungen zu Hand.

Hardfacts

  1. Die Kinder­schutzordnung wird in allen Gemeinden, selbst­ändigen Ein­richtungen und weiteren kirch­lichen Ein­richtungen der Bünde der „Frei­kirchen in Österreich“ ausge­hängt und auf den Webseiten der FKÖ und der ihnen ange­hörigen Bünde, Gemeinden und Ein­richtungen gut sichtbar ver­öffentlicht.

  2. Alle haupt- und ehren­amtliche Mitar­beitenden, die regelmäßig Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen haben – dazu gehören auch alle Personen in Leitungs­positionen, die aufgrund ihrer Sicht­barkeit in der Gemeinde Autori­tätspersonen für Kinder und Jugendliche sind (z.B. Pas­torinnen/Pastoren, Pastoral­assistentinnen/Pastoral­assistenten, Älteste und andere Leitungs­personen) – haben folgende Ver­pflichtungen:
    1. Unter­zeichnung einer Selbst­verpflichtung, dass sie zum Schutz von Kindern und Jugendlichen beitragen und diese Ordnung einhalten werden;
    2. Besuch einer Kinderschutz-Schulung mit Aktualisierung alle 5 Jahre. Termine findest du etwas weiter unten;
    3. Vorlage einer aktuellen Strafregisterbescheinigung (innerhalb der Umsetzungsfrist dieser Ordnung bzw. bei Einstellung).

  3. Jede Gemeinde und jede kirch­liche Ein­richtung wird einen Kinder­schutzbeauftragten bzw. eine Kinder­schutzbeauftragte als erste Ansprechperson bei Fragen oder Sorgen zum Thema Kinderschutz sowie bei Ver­dachtsfällen ernennen. Zusätzlich gibt es die Ombudsstelle der „Frei­kirchen in Österreich“, die auch anonym kontaktiert werden kann.

  4. Die Kontaktdaten des Kinder­schutzbeauftragten bzw. der Kinder­schutzbeauftragten und der Ombudsstelle müssen in der Gemeinde bzw. in der kirchlichen Einrichtung leicht zugänglich und gut sichtbar sein.

Häufig gestellte Fragen zum Kinderschutz

Du hast noch mehr Fragen?
Dann schreib eine Mail an daniel.kostig@fcglinz.net.

Ja. Es ist eine Entscheidung der der FKÖ, dass alle Mitarbeitende, die mit Minderjährigen in einer Gemeinde arbeiten, die Strafregister­bescheinigung der Kinder- und Jugendfürsorge vorweisen.

Die Strafregisterbescheinigung der Kinder – und Jugendfürsorge, denn nur diese zeigt an, ob es Vergehen oder einen Verdacht einer strafbaren Handlung gibt.

Ja. Sie haben meist die Bescheinigung für ihre berufliche Tätigkeit eingeholt und können dieselbe Strafregisterbescheinigung auch in der Gemeinde vorlegen.

Ja, alle die mit Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren arbeiten.

Minderjährige Mitarbeitende können auch einen Straf­registerauszug beantragen. Ab 14 ist man strafmündig.

Am jeweiligen Gemeindeamt oder auf der Landes­polizeidirektion.

Es kommt auf das jeweilige Amt an. Manche Ämter geben den Bescheid für 2,10 € für eine ehrenamtliche Tätigkeit, bei einigen kostet es 16,40 €. Mir diesem Formular kannst du es bei deiner zuständigen Behörde bekommen. Sprich mit deiner Gemeinde ob sie dir die Kosten übernehmen können!

Es scheint nur auf, dass es bei der angegebenen Person keine Verurteilungen wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbst­bestimmung gibt. Alle anderen Straftaten, wie zum Beispiel Diebstahl oder Verkehrssünden o.ä., scheinen nicht auf.

Nein, es reicht, wenn diese hergezeigt wurde und dies in einer internen Daten­aufzeichnung vermerkt ist.

Ein Gespräch mit dem betreffenden Mitar­beitenden führen und erklären, dass es ein Schutz sowohl für die Kinder, als auch für den Mitarbeitende selbst, sowie für die Gemeinde ist. Jede Gemeinde sollte sich so gut wie möglich vor eventuellen Miss­brauchsfällen absichern.