
Die Standardkinderschutzordnung der Freikirchen in Österreich (FKÖ) sieht vor, dass alle Jugend-/ Jungschar-/ Kindergottesdienst-Mitarbeitenden und alle Gemeindeleitungsmitglieder (unabhängig davon, ob ihr Verantwortungsbereich direkt mit jungen Menschen zu tun hat oder nicht) in FKÖ Gemeinden am Anfang ihres Dienstes an einer Kinderschutzschulung teilnehmen. Diese Schulungen müssen alle 5 Jahre wiederholt werden.
Wir wollen den heranwachsenden Kindern und Jugendlichen ein gesundes und sicheres zu Hause bieten und gleichzeitig jeglichen Missbrauch vorbeugen. Es benötigt sichere und gesunde Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die als positive Vorbilder das Wachstum der nächsten Generation fördern und stärken.
Die Schulung “Kirche als ein gesundes und sicheres Zuhause” richtet sich an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Kirchen der FKÖ, sowie an Arbeitsbereiche, die Kinder oder Jugendliche betreuen. Der Bund Pfingstlicher Freikirchen trägt die Kosten für diese Ausbildung.
Wir bieten mehrmals im Jahr Schulungen an. Diese Schulungen orientieren sich an der Kinderschutzordnung der Freikirchen in Österreich (FKÖ) und ist daher ideal für Gemeinden, die Teil der FKÖ sind.
Wir wollen euch als Mitarbeitende, die ihr im Kontakt mit Kindern und Jugendlichen seid und auch Pastorinnen und Pastoren bestens über das Thema Kindeswohl informieren. Nimm dir am besten die Kinderschutzordnung und die Rahmenbedingungen zu Hand.
Zur EventübersichtSicherheit und Verantwortung für unsere Kinder und Jugendlichen
Der Schutz von Kindern und Jugendlichen ist uns als Bund Pfingstlicher Freikirchen (BPF) und als lokale Ortsgemeinden ein wichtiges Anliegen.
Alle Personen, die regelmäßig in Bereichen mit Kindern und Jugendlichen mitarbeiten, können eine Strafregisterbescheinigung „Kinder- und Jugendfürsorge“ beantragen. Diese besondere Bescheinigung gibt Auskunft darüber, ob hinsichtlich bestimmter strafrechtlich relevanter Verurteilungen ein Eintrag besteht, der für Tätigkeiten mit Kindern und Jugendlichen relevant sein könnte.
Für ehrenamtliche Tätigkeiten innerhalb unserer Gemeinden kann diese Bescheinigung unter den gesetzlichen Voraussetzungen gebührenfrei beantragt werden.
Lade den Antrag herunter und lege die benötigten Bestätigungen bereit:
Bitte fülle den Antrag vollständig aus. Achte besonders auf:
Wende dich mit deinen Daten an deine zuständige Ortsgemeinde. Die Gemeinde bestätigt:
Mit den vollständigen Unterlagen kannst du den Antrag bei der zuständigen Polizeiinspektion bzw. dem zuständigen Strafregisteramt einreichen oder – sofern verfügbar – die vorgesehenen digitalen Möglichkeiten nutzen.
Bitte nimm bei persönlicher Antragstellung einen amtlichen Lichtbildausweis mit.
Als Gemeinden möchten wir einen sicheren Raum schaffen, in dem Kinder und Jugendliche Glauben, Gemeinschaft und persönliche Entwicklung erleben können.
Die Strafregisterbescheinigung „Kinder- und Jugendfürsorge“ ist ein wichtiger Bestandteil unseres verantwortungsvollen Umgangs mit Schutz und Prävention.
Vielen Dank für deine Bereitschaft, Verantwortung für die nächste Generation zu übernehmen!
Kindeswohl
Hier findest du alle benötigten Unterlagen zum Kindeswohl und zur Strafregisterbescheinigung.
Ja. Es ist eine Entscheidung der der FKÖ, dass alle Mitarbeitende, die mit Minderjährigen in einer Gemeinde arbeiten, die Strafregisterbescheinigung der Kinder- und Jugendfürsorge vorweisen.
Die Strafregisterbescheinigung der Kinder – und Jugendfürsorge, denn nur diese zeigt an, ob es Vergehen oder einen Verdacht einer strafbaren Handlung gibt.
Ja. Sie haben meist die Bescheinigung für ihre berufliche Tätigkeit eingeholt und können dieselbe Strafregisterbescheinigung auch in der Gemeinde vorlegen.
Ja, alle die mit Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren arbeiten.
Minderjährige Mitarbeitende können auch einen Strafregisterauszug beantragen. Ab 14 ist man strafmündig.
Am jeweiligen Gemeindeamt oder auf der Landespolizeidirektion.
Für ehrenamtliche Tätigkeiten innerhalb unserer Gemeinden kann die Bescheinigung unter den gesetzlichen Voraussetzungen gebührenfrei beantragt werden. Reiche dafür die Bestätigung deiner Ortsgemeinde und das Begleitschreiben des BPF gemeinsam mit dem Antrag ein. Eine verbindliche Auskunft erhältst du bei der zuständigen Behörde.
Es scheint nur auf, dass es bei der angegebenen Person keine Verurteilungen wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gibt. Alle anderen Straftaten, wie zum Beispiel Diebstahl oder Verkehrssünden o.ä., scheinen nicht auf.
Nein, es reicht, wenn diese hergezeigt wurde und dies in einer internen Datenaufzeichnung vermerkt ist.
Ein Gespräch mit dem betreffenden Mitarbeitenden führen und erklären, dass es ein Schutz sowohl für die Kinder, als auch für den Mitarbeitende selbst, sowie für die Gemeinde ist. Jede Gemeinde sollte sich so gut wie möglich vor eventuellen Missbrauchsfällen absichern.