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Bund pfingstlicher Freikirchen

Kinder- und Jugendschutz

Kinder und Jugendliche in einer Gemeinde

Kindeswohl

Die Standard­kinderschutzordnung der Freikirchen in Österreich (FKÖ) sieht vor, dass alle Jugend-/ Jungschar-/ Kindergottesdienst-Mitarbeitenden und alle Gemeinde­leitungsmitglieder (unabhängig davon, ob ihr Verantwortungs­bereich direkt mit jungen Menschen zu tun hat oder nicht) in FKÖ Gemeinden am Anfang ihres Dienstes an einer Kinder­schutzschulung teilnehmen. Diese Schulungen müssen alle 5 Jahre wiederholt werden.

Wir wollen den heran­wachsenden Kindern und Jugendlichen ein gesundes und sicheres zu Hause bieten und gleichzeitig jeglichen Missbrauch vorbeugen. Es benötigt sichere und gesunde Mitar­beiterinnen und Mitarbeiter, die als positive Vorbilder das Wachstum der nächsten Generation fördern und stärken.

Die Schulung “Kirche als ein gesundes und sicheres Zuhause” richtet sich an Mitar­beiterinnen und Mitarbeiter aus Kirchen der FKÖ, sowie an Arbeits­bereiche, die Kinder oder Jugendliche betreuen. Der Bund Pfingst­licher Freikirchen trägt die Kosten für diese Ausbildung.

Wir bieten mehrmals im Jahr Schulungen an. Diese Schulungen orien­tieren sich an der Kinder­schutzordnung der Frei­kirchen in Österreich (FKÖ) und ist daher ideal für Gemeinden, die Teil der FKÖ sind.

Was du alles wissen musst:

Wir wollen euch als Mitar­beitende, die ihr im Kontakt mit Kindern und Jugendlichen seid und auch Pas­torinnen und Pastoren bestens über das Thema Kin­deswohl infor­mieren. Nimm dir am besten die Kinder­schutzordnung und die Rahmen­bedingungen zu Hand.

Zur Eventübersicht

Hardfacts

  1. Die Kinder­schutzordnung wird in allen Gemeinden, selbst­ändigen Ein­richtungen und weiteren kirch­lichen Ein­richtungen der Bünde der „Frei­kirchen in Österreich“ ausge­hängt und auf den Webseiten der FKÖ und der ihnen ange­hörigen Bünde, Gemeinden und Ein­richtungen gut sichtbar ver­öffentlicht.

  2. Alle haupt- und ehren­amtliche Mitar­beitenden, die regelmäßig Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen haben – dazu gehören auch alle Personen in Leitungs­positionen, die aufgrund ihrer Sicht­barkeit in der Gemeinde Autori­tätspersonen für Kinder und Jugendliche sind (z.B. Pas­torinnen/Pastoren, Pastoral­assistentinnen/Pastoral­assistenten, Älteste und andere Leitungs­personen) – haben folgende Ver­pflichtungen:
    1. Unter­zeichnung einer Selbst­verpflichtung, dass sie zum Schutz von Kindern und Jugendlichen beitragen und diese Ordnung einhalten werden;
    2. Besuch einer Kinderschutz-Schulung mit Aktualisierung alle 5 Jahre. Termine findest du etwas weiter unten;
    3. Vorlage einer aktuellen Strafregisterbescheinigung (innerhalb der Umsetzungsfrist dieser Ordnung bzw. bei Einstellung).

  3. Jede Gemeinde und jede kirch­liche Ein­richtung wird einen Kinder­schutzbeauftragten bzw. eine Kinder­schutzbeauftragte als erste Ansprechperson bei Fragen oder Sorgen zum Thema Kinderschutz sowie bei Ver­dachtsfällen ernennen. Zusätzlich gibt es die Ombudsstelle der „Frei­kirchen in Österreich“, die auch anonym kontaktiert werden kann.

  4. Die Kontaktdaten des Kinder­schutzbeauftragten bzw. der Kinder­schutzbeauftragten und der Ombudsstelle müssen in der Gemeinde bzw. in der kirchlichen Einrichtung leicht zugänglich und gut sichtbar sein.

Strafregisterbescheinigung „Kinder- und Jugendfürsorge“

Sicherheit und Verantwortung für unsere Kinder und Jugendlichen

Der Schutz von Kindern und Jugendlichen ist uns als Bund Pfingstlicher Freikirchen (BPF) und als lokale Ortsgemeinden ein wichtiges Anliegen.

Alle Personen, die regelmäßig in Bereichen mit Kindern und Jugendlichen mitarbeiten, können eine Strafregisterbescheinigung „Kinder- und Jugendfürsorge“ beantragen. Diese besondere Bescheinigung gibt Auskunft darüber, ob hinsichtlich bestimmter strafrechtlich relevanter Verurteilungen ein Eintrag besteht, der für Tätigkeiten mit Kindern und Jugendlichen relevant sein könnte.

Für ehrenamtliche Tätigkeiten innerhalb unserer Gemeinden kann diese Bescheinigung unter den gesetzlichen Voraussetzungen gebührenfrei beantragt werden.

So funktioniert die Beantragung

1

Unterlagen gesammelt vorbereiten

Lade den Antrag herunter und lege die benötigten Bestätigungen bereit:

  • Antrag auf Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung „Kinder- und Jugendfürsorge“: Dieses Formular wird von der antragstellenden Person ausgefüllt.
  • Bestätigung der Ortsgemeinde: Die zuständige Ortsgemeinde des BPF bestätigt die konkrete Mitarbeit im Bereich Kinder- und Jugendfürsorge.
  • Begleitschreiben des BPF: Dieses Schreiben dient der Zuordnung zum gebührenfreien Verfahren und erklärt den kirchlichen Zusammenhang.
Zu den Unterlagen
2

Antrag ausfüllen

Bitte fülle den Antrag vollständig aus. Achte besonders auf:

  • persönliche Daten wie Name, Geburtsdatum und Adresse
  • Verwendungszweck bzw. Tätigkeit im Bereich Kinder- und Jugendfürsorge
  • erforderliche Unterschriften
3

Bestätigung der Gemeinde einholen

Wende dich mit deinen Daten an deine zuständige Ortsgemeinde. Die Gemeinde bestätigt:

  • dass du mit Kindern und Jugendlichen arbeitest oder arbeiten wirst
  • in welchem Bereich diese Tätigkeit erfolgt
  • dass die Bestätigung im Rahmen der gesetzlichen Regelungen ausgestellt wird
4

Bei der Behörde einreichen

Mit den vollständigen Unterlagen kannst du den Antrag bei der zuständigen Polizeiinspektion bzw. dem zuständigen Strafregisteramt einreichen oder – sofern verfügbar – die vorgesehenen digitalen Möglichkeiten nutzen.

Bitte nimm bei persönlicher Antragstellung einen amtlichen Lichtbildausweis mit.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Ausgefüllter Antrag auf Strafregisterbescheinigung „Kinder- und Jugendfürsorge“
  • Bestätigung der Ortsgemeinde
  • Begleitschreiben des Bundes Pfingstlicher Freikirchen
  • Amtlicher Lichtbildausweis bei persönlicher Antragstellung

Warum ist diese Bescheinigung wichtig?

Als Gemeinden möchten wir einen sicheren Raum schaffen, in dem Kinder und Jugendliche Glauben, Gemeinschaft und persönliche Entwicklung erleben können.

Die Strafregisterbescheinigung „Kinder- und Jugendfürsorge“ ist ein wichtiger Bestandteil unseres verantwortungsvollen Umgangs mit Schutz und Prävention.

Vielen Dank für deine Bereitschaft, Verantwortung für die nächste Generation zu übernehmen!

Häufig gestellte Fragen zum Kinderschutz

Du hast noch mehr Fragen?
Dann schreib eine Mail an daniel.kostig@fcglinz.net.

Ja. Es ist eine Entscheidung der der FKÖ, dass alle Mitarbeitende, die mit Minderjährigen in einer Gemeinde arbeiten, die Strafregister­bescheinigung der Kinder- und Jugendfürsorge vorweisen.

Die Strafregisterbescheinigung der Kinder – und Jugendfürsorge, denn nur diese zeigt an, ob es Vergehen oder einen Verdacht einer strafbaren Handlung gibt.

Ja. Sie haben meist die Bescheinigung für ihre berufliche Tätigkeit eingeholt und können dieselbe Strafregisterbescheinigung auch in der Gemeinde vorlegen.

Ja, alle die mit Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren arbeiten.

Minderjährige Mitarbeitende können auch einen Straf­registerauszug beantragen. Ab 14 ist man strafmündig.

Am jeweiligen Gemeindeamt oder auf der Landes­polizeidirektion.

Für ehrenamtliche Tätigkeiten innerhalb unserer Gemeinden kann die Bescheinigung unter den gesetzlichen Voraussetzungen gebührenfrei beantragt werden. Reiche dafür die Bestätigung deiner Ortsgemeinde und das Begleitschreiben des BPF gemeinsam mit dem Antrag ein. Eine verbindliche Auskunft erhältst du bei der zuständigen Behörde.

Es scheint nur auf, dass es bei der angegebenen Person keine Verurteilungen wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbst­bestimmung gibt. Alle anderen Straftaten, wie zum Beispiel Diebstahl oder Verkehrssünden o.ä., scheinen nicht auf.

Nein, es reicht, wenn diese hergezeigt wurde und dies in einer internen Daten­aufzeichnung vermerkt ist.

Ein Gespräch mit dem betreffenden Mitar­beitenden führen und erklären, dass es ein Schutz sowohl für die Kinder, als auch für den Mitarbeitende selbst, sowie für die Gemeinde ist. Jede Gemeinde sollte sich so gut wie möglich vor eventuellen Miss­brauchsfällen absichern.